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Unterstützungskasse
Wer oder was ist versichert?Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und wird von einem oder mehreren Unternehmen (Trägerunternehmen) getragen.
Den Zugehörigen der Trägerunternehmen gewährt die Unterstützungskasse je nach Leistungsplan einmalige und/oder laufende Leistungen ohne Rechtsanspruch. Die formaljuristische Definition des fehlenden Rechtsanspruchs bedeutet jedoch nicht, dass es für den Versorgungsberechtigten ungewiss ist, ob und in welcher Höhe er Leistungen erhält. Aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis heraus besteht immer ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber seinerseits hat einen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse auf Erbringung der Versorgungsleistung.
Die Finanzierung der Versorgungsleistungen erfolgt durch Zuwendungen des Trägerunternehmens. Die Unterstützungskasse ist in der Anlage ihres Kassenvermögens frei. In der speziellen Form der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die Zuwendungen als Versicherungsbeiträge für deckungsgleiche Rückdeckungsversicherungen verwendet, wodurch die zugesagten Leistungen in der Anwartschaftszeit vollständig ausfinanziert werden.
Die Versorgungskasse ist die rückgedeckte überbetriebliche Unterstützungskasse. Das Trägerunternehmen kann grundsätzlich jeder Arbeitgeber werden. Die Versorgungsleistungen der Mitarbeiter werden in einem Leistungsplan festgelegt. Die VGU sichert die Finanzierung der zugesagten Leistungen durch eine Rückdeckungsversicherung bei der Lebensversicherung Gesellschaft ab. Dadurch werden diese Finanzmittel vollständig aus dem Trägerunternehmen ausgelagert.
- Altersleistungen
- Rentenleistungen
- Lebenslange Altersrente
- Vorgezogene Altersrente
- Kapitalleistungen
- Alterskapital
- Vorgezogenes Alterskapit
- Hinterbliebenenrente
- Hinterbliebenenkapital
Berufsunfähigkeitsleistungen- Beitragsbefreiung
- Bar-Rente mit Beitragsbefreiung
- Rentenleistungen
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind in unbegrenzter Höhe für den Arbeitnehmer steuerfrei. Erst die späteren Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer sind von diesem als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern. Die Arbeitgeberbeiträge sind sozialversicherungsfrei. Bei Entgeltumwandlungen ist die Sozialversicherungsfreiheit begrenzt auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-GRV) und besteht noch bis Ende 2008.
Die gezahlten Versorgungsleistungen sind vom Arbeitnehmer als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit zu versteuern. Hierbei bestehen jedoch Steuervergünstigungen durch Fünftelungsregelung (bei Kapitalleistungen), Arbeitnehmerpauschbetrag und Versorgungsfreibetrag (der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise abgeschmolzen).
Die Unterstützungskasse ist von den Regelungen des ab 2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes weitestgehend unberührt geblieben. Dadurch werden bei Unterstützungskassen auch weiterhin Kapitalleistungen steuerlich gefördert.
Merkmale
- Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind steuerfrei
- Sozialversicherungsfreiheit der Zuwendungen (bei der Entgeltumwandlung bis Ende 2008)
- Arbeitgeber-Beiträge sind als Betriebsausgaben für den Arbeitgeber steuerlich abzugsfähig
- Kapital- oder Rentenleistungen möglich (auch Berufsunfähigkeits-Absicherung)
- Unbegrenzte Dotierung: Das VGU-Konzept stellt eine sinnvolle Ergänzung zur Direktversicherung und zur Pensionskasse dar, da es bei der rückgedeckten Unterstützungskasse quasi keine steuerlich bedingte Beschränkung der Beitragshöhe gibt.
- Kein Bilanzausweis beim Arbeitgeber
- Das Endalter sollte nicht vor dem Pensionsalter liegen, frühestmöglicher Zeitpunkt ist jedoch das vollendete 60. Lebensjahr des Begünstigten.