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Rüruprente
Bei der sog. „Rürup-Rente“ handelt es sich um eine private Leibrentenversicherung, deren Bedingungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.
Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) können ab dem Jahr 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften
Die späteren Rentenzahlungen aus einer solchen Versicherung sind zu besteuern wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die staatlich geförderte Basisrente ist besonders für Selbstständige interessant. Nicht nur, dass Selbstständige bei Beiträge bis zu 12.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen können - das in der Ansparphase gebildete Basiskapital unterliegt einem Pfändungsschutz. Erfahren Sie mehr über die Produktlösungen und fordern Sie jetzt einen unabhängigen Gratis-Vergleich aus bis zu 40 Gesellschaften an.
Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) können ab dem Jahr 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften
- nicht vererblich
- nicht übertragbar
- nicht beleihbar
- nicht veräußerbar und
- nicht kapitalisierbar sein, d.h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.
Die späteren Rentenzahlungen aus einer solchen Versicherung sind zu besteuern wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die staatlich geförderte Basisrente ist besonders für Selbstständige interessant. Nicht nur, dass Selbstständige bei Beiträge bis zu 12.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen können - das in der Ansparphase gebildete Basiskapital unterliegt einem Pfändungsschutz. Erfahren Sie mehr über die Produktlösungen und fordern Sie jetzt einen unabhängigen Gratis-Vergleich aus bis zu 40 Gesellschaften an.
Zusammenfassung:
- ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte zu 50 % der Besteuerung.
- dies gilt für alle bestehende Renten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.
- der Prozentsatz wird für jeden Rentnerjahrgang festgeschrieben. Daraus wird dann der individuelle steuerfreie Betrag ermittelt, der für die Zukunft konstant bleibt.
- er steigt bis 2020 in 2 %-Schritten pro Jahr für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang.
- er steigt ab einem Renteneintritt in 2021 bis 2040 um 1 % pro Jahr.
- die volle (100 %-ige) Besteuerung erfolgt ab 2040.
