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Standardtarif |
1.1
Versicherungspflicht bei Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres Nach bisherigem Recht werden Personen in jedem Fall bei Eintritt bestimmter Tatbestände (z.B. Bezug von Arbeitslosengeld, Absenkung des Gehalts unter die Versicherungspflichtgrenze, Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) Pflichtmitglied in der GKV. Diese Rechtsfolge wird durch eine Änderung des § 6 SGB V für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeschlossen, wenn sie
Treffen die vorgenannten Kriterien beim
Betreffenden selbst nicht zu, muß man prüfen, ob bei seinem Ehegatten
diese Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, kommt ebenfalls
keine Pflichtversicherung zustande.
Beispiele:
Langzeitarbeitslose, die nach dem Bezug
von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,
werden von der Regelung nicht erfaßt, d.h., sie werden versicherungspflichtig.
Dies gilt auch für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt
wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufnehmen
(z.B. Entwicklungshelfer).
Gleiches gilt für Ausländer, die nach Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in die Bundesrepublik Deutschland kommen und hier versicherungspflichtig beschäftigt werden. Alle diese Personen waren zwar in den letzten fünf Jahren nicht GKV-versichert; sie erfüllen aber nicht das zweite Kriterium: Es bestand hier weder Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V noch Befreiung von der Versicherungspflicht noch hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit. Ebenfalls von der Neuregelung nicht erfaßt werden Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits 55 Jahre alt und versicherungspflichtig sind. Die Neuregelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neufassung der gesetzlichen Vorschriften über den Standardtarif in § 257 SGB V. Sie tritt - wie die geänderte Fassung des § 257 SGB V - zum 01.07.2000 in Kraft. 1.2 Standardtarif Nach bisherigem Recht (§ 257 SGB V) fällt der Beitragszuschuß des Arbeitgebers zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung nur bei den Personen an, die ihren privaten Versicherungsvertrag bei einem Unternehmen abgeschlossen haben, das für bestimmte Personengruppen den Standardtarif anbietet. Dieser Tarif muß Leistungen beinhalten, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, und der Beitrag darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht überschreiten. Der Personenkreis, für den der Standardtarif angeboten werden muß, wird mit Wirkung vom 01.07.2000 erweitert. Bisher mußte lediglich für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem zuschußberechtigten privaten Krankenversicherungsschutz vorweisen können, ein Standardtarif vorgehalten werden. Künftig muß nach § 257 SGB V dieser Tarif auch angeboten werden für
Der Beitrag für den Standardtarif darf
den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen; für Ehepaare gilt eine Begrenzung
auf 150% des Höchstbeitrages (wie in der privaten Pflegeversicherung),
aber nur dann, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Ehegatten die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Auch für Beihilfeberechtigte wird es künftig einen "Standardtarif für Beamte" geben:
Für alle beihilfeberechtigten Personen,
die aus Risikogründen nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen versichert
werden können, ist der Zugang zum "Standardtarif für Beamte" ohne
Altersgrenze, Vorversicherungszeit und Einkommensgrenze ebenfalls geöffnet.
Dieser Standardtarif muß beantragt werden
Beim "Standardtarif für Beamte" ist
der Höchstbeitrag begrenzt auf den prozentualen Teil des GKV-Höchstbeitrages,
der dem Prozentsatz des die Beihilfe ergänzenden Krankenversicherungsschutzes
entspricht.
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