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Was kann ich als Sonderausgaben absetzen?
Beiträge zu Leibrentenversicherungen,
bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht
vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht
kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen,
berufsständische Versorgung und vergleichbare private
Leibrentenversicherungen), sind als Sonderausgaben
beschränkt abziehbar. Hierbei gilt in der Endstufe ein Höchstbetrag von
20.000 €. Die geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeitrag) sind im Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60%
abziehbar. Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um 2%
(Endstufe 2025: 100%). Beamte müssen den Höchstbetrag von 20.000 €
vorher um den Betrag vermindern, den sie von ihrem Einkommen als
Angestellte in die gesetzliche Rente eingezahlt hätten (fiktiver
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag).
Zur Vermeidung
von Schlechterstellungen ist in den Jahren 2005 bis 2019 eine
Günstigerprüfung vorgesehen (Altes Recht geht vor neues Recht !).
Sonstige Vorsorgeaufwendungen,
die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören (insbesondere
Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), können
bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in
vollem Umfang allein tragen müssen (z.B. Selbständige), bis zu einem
jährlichen Höchstbetrag von 2.400 €, bei anderen Steuerpflichtigen bis
zu einem Höchstbetrag von 1.500 € abgezogen werden.
Weitere Informationen zum Download:
Das Alterseinkünftegesetz - Gerecht für Jung und Alt 884.37 Kb
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